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Die 0,002% Regel für Firmenwägen im Home Office

Die 0,002% Regel für Firmenwägen im Home Office

Erhält ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen, müssen neben der Pauschalversteuerung von 1% / 0,5% / 0,25% des Bruttolistenpreises für die Privatnutzung auch die Kilometer vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte (nur Hinfahrt) versteuert werden.

Die 0,03% Regelung für Fahrten von Wohnung - Betriebsstätte

Wird nichts anderes angegeben, greift im Normalfall immer die 0,03% Regelung zur Versteuerung der Fahrten zur Arbeitsstätte:

Kilometer x Bruttolistenpreis x 0,03%

Darunter leiden vor allem Arbeitnehmer im Home Office, da von einer hohen Anzahl an Fahrten zur Betriebsstätte ausgegangen wird. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die 0,002% Regelung entworfen.

Die 0,002% Regelung in der Anwendung

Angewendet werden kann die Regelung immer dann, wenn ein Arbeitnehmer weniger als 15 Tage pro Monat im Büro ist. Stattdessen werden pro tatsächlich angefallener Fahrt 0,002% versteuert. In der Praxis sieht die Rechnung dann so aus:

Kilometer x Bruttolistenpreis x 0,002% x Anzahl Fahrten

Die 0,002% sind genau ein fünfzehntel der 0,03% und erlauben daher eine faire, tagesbasierte Berechnung der Kilometerbesteuerung.

Anwendung der 0,03% und der 0,002% Regelung bei Firmenwagen

Rechenbeispiele 0,03% vs 0,002%

Im folgenden Rechenbeispiel wird von einem Fahrzeug mit Bruttolistenpreis von 45.000€ ausgegangen. Die Strecke vom Wohnsitz zur Betriebsstätte beträgt 35km. Die Berechnung mit der 0,03% Regel sieht also wie folgt aus:

  • 35 x 45.000 x 0,03% = 472,50€

Nehmen wir nun an, dass der Mitarbeiter hauptsächlich im Home Office Arbeit und nur 4 Fahrten pro Monat zur Betriebsstätte vornimmt, findet die 0,002% Regelung Anwendung:

  • 35 x 45.000 x 0,002% x 4 = 126,00€

Bei Anwendung der 0,002% Regelung müssen also 346,50€ weniger an geldwertem Vorteil versteuert werden. 

Nachweispflicht für die 0,002% Regelung

Wird die 0,002% Regelung nicht proaktiv in Anspruch genommen, greift automatisch die 0,03% Regelung. Der Arbeitnehmer muss dazu dem Lohnbüro jeden Monat eine schriftliche Erklärung über die Anzahl an Fahrten zur Betriebsstätte vorlegen. Diese Erklärung muss im Gegensatz zu einem Fahrtenbuch keine genauen Kilometerzahlen enthalten, sondern lediglich die Tage und Anzahl der Fahrten.